Selbst wahrend nichtinternationaler bewaffneter Konflikte stehen Individuen und Bevolkerungen unter dem Schutz des auf humanitaren Grundentscheidungen basierenden Kriegsrechts. Inwieweit auch der Erhalt der naturlichen Umwelt durch geltendes humanitares Volkerrecht gefordert wird, ist Gegenstand dieser Untersuchung, die sowohl an die derzeitige Debatte um die Hinlanglichkeit des durch Volkerrecht allgemein bewirkten Umweltschutzes als auch an Uberlegungen zu denkbaren Fortentwicklungen des Rechts nichtinternationaler bewaffneter Konflikte unter Beteiligung nichtstaatlicher Akteure anknupft. Ausgehend von dem Fehlen unmittelbar umweltschutzender Vertragsnormen befasst sich die Untersuchung insbesondere mit den Moglichkeiten eines funktionsbasierten Umweltschutzes, mit der tatsachlichen Verankerung proklamierter Gewohnheitsrechtssatze im positiven Recht sowie der denkbaren Einflussnahme des Umweltvolkerrechts auf die Auslegung des humanitaren Volkerrechts.