Straftatbestände regeln bekanntlich nicht immer alle Voraussetzungen selbst. Entsprechend weisen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts zahlreiche Verzahnungen mit Verwaltungsakten auf. Für diese verwaltungsaktakzessorischen Straftatbestände entwickelt der Verfasser ein System, mit dessen Hilfe sich verwaltungsrechtliche Entscheidungen und Rechtsbehelfe in Voraussetzungen und Rechtsfolgen gesamtbetrachtend und auf einer gleichmäßigen Grundlage in das Strafrecht einordnen lassen. Dabei werden die Parallelen und Unterschiede von Verwaltungs- und Strafrecht als Teilgebieten des öffentlichen Rechts herausgearbeitet, die Anforderungen für die unrechtsbegründende und ausschließende Wirkung des Verwaltungsakts aufgezeigt und hieraus die strafrechtlichen Folgen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen und Rechtsbehelfe (vorläufiger Rechtsschutz, behördliche bzw. gerichtliche Aufhebung) erschlossen. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Bedeutung strafrechtlichen Nachtatgeschehens.